Die Vereinssatzung

SOLDATEN-, RESERVISEN- und KAMERADSCHAFTSVEREIN DIESSEN
Gegründet 1857

DIE SATZUNG

1. NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen „Soldaten-, Reservisten- und Kameradschaftsverein Diessen“ und hat seinen Sitz in Diessen am Ammersee. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein wurde im Jahr 1857 gegründet, um den in den Kriegen gefallenen Soldaten ein lebendiges Denkmal zu setzen, ihnen durch die Vereinstätigkeit ein ehrendes Gedenken zu bewahren und ihnen über den Tod hinaus die Treue zu halten. Jede nachfolgende Generation sieht es nicht nur als Tradition, sondern als eine Verpflichtung an, diesen Gedanken auch auf die Gefallenen, Vermissten und an den Kriegsfolgen Verstorbenen der letzen Weltkriege zu übertragen.

2. ZWECK DES VEREINS

Zweck des Vereins ist die Förderung der Fürsorge für Kriegsopfer, für Kriegshinterbliebene sowie die Förde­rung der Kriegsgräberfürsorge. Außerdem dient der Verein der Betreuung ehemaliger Soldaten und dem Gedenken verstorbener Mitglieder. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigten Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede unbescholtene Person – gleich welchen Geschlechts – erwerben. Ein besonderes Gewicht wird auf die Gewinnung von Mitgliedern gelegt, die als Soldat gedient haben, die gesetzliche Wehrpflicht abgeleistet haben, oder anderweitig die soldatischen Interessen vertreten.

  • In allen Fällen entscheidet über die Aufnahme die Vorstandschaft. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands, der begründet sein muss, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitglieder­ver­sammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
  • Dem aufgenommenen Mitglied wird ein Satzungsexemplar ausgehändigt.
  • Durch Beschluss der Vorstandschaft kann einzelnen Personen, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben, das Silberne bzw. Goldene Ehrenabzeichen sowie die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Anzahl der Ehrenmitglieder ist auf sechs begrenzt.
  • Der Vorstand kann ein besonders verdientes Mitglied mit dem Ehrenvorsitz auszeichnen. Die Anzahl der Ehrenvorsitzenden ist auf eine Person begrenzt. Der Ehrenvorsitzende ist automatisch zugleich Ehrenmitglied.

4. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet durch

a. freiwilligen Austritt
b. Streichung von der Mitgliederliste
c. Ausschluss aus dem Verein
d. Tod des Mitglieds.

  1. Der freiwillige AustrittDer freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
  1. Streichung von der MitgliederlisteEin Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  1. Ausschluss aus dem VereinEin Mitglied kann, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekanntzumachen. Mit diesem Ausschließungsbeschluss des Vorstands verliert das Mitglied vorläufig alle Mitgliedschaftsrechte. Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Entscheidung der Mitgliederver­sammlung ist endgültig.

5. MITGLIEDSBEITRÄGE

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Ehrenmitglieder sowie Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

6. VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind:

a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung.

a. Der Vorstand

Der geschäftsführende Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern.

  1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Hierzu zählen insbesondere:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    • Einberufen der Mitgliederversammlung
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Erstellen eines Jahresberichts
    • Buchführung
    • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
  2. Um seinen Aufgaben nachzukommen, trifft sich der Gesamtvorstand zu Vorstandssitzungen, zu denen mit angemessener Frist und auf Grundlage einer Tagesordnung eingeladen wird.
  3. Die Einladung hierzu ergeht vom 1. Vorsitzenden oder vom Stellvertreter. Der Gesamtvorstand ist auch dann einzuberufen, wenn dies von zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird.
  4. Bei Abstimmungsergebnissen mit Stimmengleichheit, gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Zum Vorstand kann jedes ordentliche Vereinsmitglied gewählt werden.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand für die Zeit der restlichen Amtsdauer ein Ersatzmitglied aus.
  8. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide besitzen Einzelvertretungsbefugnis, von der aber der stellvertretende Vorsitzende nur Gebrauch machen soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  9. Der Ehrenvorsitzende kann vom Vorstand zu seinen Sitzungen beratend hinzugezogen werden. Der Ehrenvorsitzende hat dabei das Recht Stellungnahmen abzugeben, nicht jedoch ein Stimmrecht.

b. Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch Ehrenmitglieder, eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist u. a. für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Beitrags
  • Wahl und Abberufung des Vorstands sowie der Rechnungsprüfer
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantragssowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
  • Abgabe von Anregungen gegenüber dem Vorstand.

7. MITGLIEDERVERSAMMLUNG | BESCHLUSSFASSUNG

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Sie findet mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, statt. Zu ihr ist unter Angabe der voraussichtlichen Tagesordnung und mit angemessener Frist schriftlich einzuladen.
  2. Die Tagesordnung kann durch die Mitglieder auf Antrag ergänzt werden. Entsprechende Anträge müssen spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Wird Antrag auf schriftliche bzw. geheime Abstimmung gestellt, so ist dem stattzugeben.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer, bei Verhinderung von einem durch den Vorsitzenden bestimmten Vertreter protokolliert. Beschlüsse sind eindeutig zu dokumentieren. Das Protokoll ist vom Vorstand gegenzuzeichnen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen sind möglich.
  5. Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat diese Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

8. AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn diese im Interesse des Vereins notwendig erscheint, oder die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

9. AUFLÖSUNG DES VEREINS

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Diessen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vornehmlich zur Instandhaltung des Kriegerdenkmals und für die Gedenkfeiern am Volkstrauertag zu verwenden hat. Sollte der Verwendungszweck zum Zeitpunkt der Vermögensübergabe nicht als gemeinnützig anerkannt sein, dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens erst nach Einwilli­gung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
Vorstehende Vereinssatzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17. Februar 2013 beschlossen.

Diessen am Ammersee, den 17 Februar 2013

1. Vorsitzender, Paul Blinia

2. Vorsitzender, Joachim Mastaller

Kassier, Tanja Stranninger

Schriftführerin, Juliane Blinia

Beisitzer Helmut Stranninger

Beisitzer & Fähnrich Simon Ivan

pixel